AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Brück-Lösungen für die Zukunft
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragschluss, Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch mal ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte.
4. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung, Dritter nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurück zugeben.
§ 3 Preise, Zahlungen
1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Kosten des Transportes, An- und Abfuhr und Entladung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu.
2. Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Brück – Lösungen für die Zukunft sofort rein netto zahlbar.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
5. Wir behalten uns vor, erstellte Zeichnungen und Vorplanungen bei Nicht-Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen.
§ 4 Lieferung und Montage
1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Die Lieferfrist beginnt mir der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Besteller und der Firma Brück – Lösungen für die Zukunft geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher Unterlagen, behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung erfüllt hat.
2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
3. Die Firma Brück – Lösungen für die Zukunft ist zu Teillieferungen und Teilleistung jederzeit berechtigt.
4. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, z.B. Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höhere Gewalt oder Verzögerungen unseres Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5. Wenn dem Vertragspartner wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der Firma Brück – Lösungen für die Zukunft entstanden ist, Schaden erwächst, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk der Firma Brück – Lösungen für die Zukunft, mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
7. Bei Montagearbeiten behalten wir uns vor, dass wenn durch Betriebsumstände (nicht durchgeführte bauseitige Leistungen, fehlende Maschinen etc.), die bei späterer Erprobung zur Beanstandung führen, Kosten entstehen, diese teilweise oder ganz zu berechnen.
8. Der Montagebericht ist von einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter des Kunden anzuerkennen und zu unterschreiben. Ansonsten gilt der Bericht nach Überlassung der Zweitschrift an den Kunden als anerkannt.
§ 5 Gefahrenübergang, Versicherung
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung übernehmen.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Firma Brück – Lösungen für die Zukunft ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma Brück – Lösungen für die Zukunft behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Vertragspartner bestehenden Sicherheiten die Forderungen der Firma Brück – Lösungen für die Zukunft um mehr als 25 % des Vorbehaltsgutes, so ist die Firma Brück – Lösungen für die Zukunft auf Verlagen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
2. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er der Firma Brück – Lösungen für die Zukunft unverzüglich davon Nachricht zu geben.
3. Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.
4. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonst. Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an die Firma Brück – Lösungen für die Zukunft ab.
5. Wir behalten uns vor, erstellte Zeichnungen und Vorplanungen bei nicht Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen.
§ 7 Mängelansprüche (Gewährleistung)
1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
a. wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen, gewartet oder genutzt werden,
b. bei natürlichem Verschleiß,
c. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmitte,
e. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
2. Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
3. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall an uns Herausgeben.
4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleitungen; für diese Leistungen gilt die Verjährungsfirst von drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung der Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mir den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 3. – 5. sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
§ 8 Haftung
1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
b. bei Personenschäden,
c. bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben,
d. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Vertragsaufhebung
Sofern bestätigte Aufträge aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung kommen, wird, unabhängig von eventuellen Ansprüchen auf entgangenen Gewinn, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 % des Auftragswertes erhoben. Bereits fertig gestellte Teile werden voll berechnet. Auf die Beträge ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Der Besteller kann den Gegenbeweis führen, dass nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben der Vertrag sowie auch Bedingungen im Übrigen gleichwohl wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist alsdann so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Bad Camberg.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Limburg an der Lahn. Die Firma Brück – Lösungen für die Zukunft ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.